Das Bundesgericht kommt seit Wochen nicht aus den Schlagzeilen heraus. Jetzt nahm der angeschossene Bundesrichter Yves Donzallaz erstmals im TAGES-ANZEIGER Stellung. Das, nachdem am Wochenende alt-Bundesgerichtspräsident Ulrich Meyer (SP) den Rücktritt von gleich fünf Bundesrichtern – nämlich der vollständigen Verwaltungskommission, von Donzallaz und van de Graaf gefordert hatte. Was ist von dem «Gschtürm» zu halten?
Los gings mit der Meldung der WELTWOCHE vom 30. April 2025. Der frühere SVP-Nationalrat und heutige WELTWOCHE-Journalist Christoph Mörgeli berichtete dort von einer Liebesaffäre zweier Bundesrichter. Der frühere Bundesgerichtspräsident Yves Donzallaz und die Bundesrichterin Beatrice van de Graaf sollen eine verbotene Liebes-Affäre haben, so die WELTWOCHE. Es lägen ihm Bildbeweise vor, behauptete Mörgeli bereits in seinem ersten Beitrag vom 30. April 2026, seine Leserschaft liess er an den Beweisen allerdings nicht teilhaben. Gleichwohl prahlte Mörgeli über die Bildbeweise: «Sie belegen, dass die beiden oft unter dem gleichen Dach an Donzallaz’ Wohnort im Unterwallis leben, dort übernachten und selbst familiär geprägte Feiertage wie Ostern zusammen verbringen. An Arbeitstagen verlassen sie morgens gemeinsam in ihren Autos das Haus und treffen abends dort wieder ein.»
Dass die Weltwoche nichts von den Beweisen abdruckte, hat möglicherweise damit zu tun, dass diese aus einer illegalen Quelle stammen. Wie der TAGES-ANZEIGER nämlich am 29. Mai publik machte, soll der betroffene Bundesrichter Yves Donzallaz schon anfangs April in einer Hecke seines Grundstücks im Wallis eine Kamera ausfindig gemacht und der Polizei übergeben haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bestätigte gegenüber dem Tagi, dass eine Untersuchung in der Sache geführt werde. Vom TAGES-ANZEIGER befragte Juristen sehen mögliche Verstösse gegen Persönlichkeits- und Datenschutzrechte, aber auch eine mögliche Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Der Artikel stellt nicht nur unter Strafe, «wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt». Sondern auch, «wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt.»
Donzallaz’ Rechtfertigung
In einem exklusiven Interview mit dem TAGES-ANZEIGER versucht Donzallaz nun am 2. Juni, sich zu erklären. «Ja, es gab eine Beziehung zwischen Richterin van de Graaf und mir, die sich aber im Rahmen des Gesetzes bewegte», erzählt Donzallaz dort. Er und van de Graaf seien sich im April 2025 näher gekommen: «Am 17. April 2025 gab es im Wallis ein schweres Unwetter mit unerwartetem Schneefall. Auf meinem Grundstück wurden Dutzende Bäume beschädigt. Ich erzählte an dem Tag in der Cafeteria davon, und Beatrice van de Graaf bot an, mir zu helfen. Ich nahm dies dankbar an. Es gab viel zu tun. Wir verbrachten das folgende Osterwochenende mit Gartenscheren, Kettensägen und Holzhäckslern. Wir arbeiteten durch – und da kamen wir uns näher. Das war Ende April. Unsere Beziehung begann kurz darauf, Anfang Mai 2025.» An Ostern 2026 hätten van de Graaf und er dann Bilanz gezogen und festgestellt, dass die Liebschaft abgeflaut sei und sie keine Basis für eine weitere Zukunft sahen.
Der umstrittene Walliser Bundesrichter vermag denn auch in der Liebesaffäre keinen Gesetzesverstoss gegen Art. 8 BGG erkennen. – Für ihn wie für van de Graaf sei es klar gewesen, dass keine dauernde Lebensgemeinschaft nach Art. 8 BGG vorgelegen habe. Zudem hätten sie während der Zeit ihrer Affäre nie gemeinsam an einem Urteil mitgewirkt.
Donzallaz versucht im Weiteren, den Ball der SVP zurückzuspielen: «Rückblickend muss ich zugeben, dass die Beziehung unangemessen war. Schaden angerichtet hat allerdings vor allem die Art und Weise, wie sie instrumentalisiert wurde.» Die Liebesgeschichte habe der WELTWOCHE als verlängertem Arm der SVP die Möglichkeit geboten, eine Möglichkeit, die Sache aufzugreifen, aufzubauschen und daraus eine «Staatsaffäre» zu machen. Um dann, zusammen mit Vertretern der Partei, den Rücktritt der beiden betroffenen Richter zu fordern.»
In dem Rundumschlag von Donzallaz bekommt aber auch alt Bundesgerichtspräsiden Ulrich Meyser sein Fett weg: «Herr Meyer ist wohl die am wenigsten geeignete Person der letzten fünfzig Jahre am Bundesgericht, um Ethiklektionen zu erteilen. Diese Person hatte Beziehungen zu Gerichtsschreiberinnen, einen jahrelangen Konflikt mit einer Kollegin und äusserte sich sexistisch über eine Richterin am Bundesstrafgericht», teilt Donzallaz aus.
Der alt Bundesgerichtspräsident meldet sich erneut zu Wort
Meyer hatte am Wochenende vom 30. Mail 2026 den CH-MEDIA-Zeitungen (z.B. hier) ein Interview gegeben und dort deutliche Worte gefunden in Bezug darauf, ob die «dauernde Lebensgemeinschaft» nach Art. 8 BGG erfüllt sei: «Für mich ist dieser Tatbestand klar erfüllt. Wenn ein Richter und eine Richterin auch nur einige Monate ein Paar waren, ist das dauernd. Es braucht dafür keinen gemeinsamen Haushalt. Sinn und Zweck des entsprechenden Gesetzesartikels ist es, die Unabhängigkeit der Gerichtsmitglieder zu garantieren.»
Meyer rief deshalb Donzallaz und van de Graaf zum Rücktritt auf. Aber nicht nur sie, sondern auch die drei Mitglieder der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die zu wenig unternommen habe, um das Ansehen des Hauses zu schützen. Wobei unklar blieb, ob Meyer lediglich einen Rückzug aus der Verwaltungskommission verlangte oder auch einen Rücktritt als Bundesrichter, was einigermassen unverhältnismässig erschiene.
Meyer gab ferner zu Protokoll, er habe schon «ungefähr seit Beginn des Jahres 2025» von der angeblichen Beziehung gehört. Auch die Ausrede, die ganze Affäre sei ein parteipolitisch motivierter Racheakt, tat Meyer den beiden Love-Birdys durch: «Die Tatsachen stehen fest. Und diese sind ihnen zur Last zu legen, niemand anderem, weder Christoph Mörgeli noch der «Weltwoche» noch der SVP.» Mörgeli griff den Sukkurs von Meyer dankbar auf, was Insider gleich zwei Mal die Augen reiben liess. Zum einen deshalb, weil Meyer mit seiner Aussage Mörgelis Beitrag in der WELTWOCHE adelte, zum anderen, weil Mörgeli schon vor Jahren auch gegen Meyer scharfes Geschütz aufgefahren war und ihn des Steuerschwindels bezichtigt hatte. Aber auch hier scheint zu gelten: Der Feind meines Feindes ist mein Freund.
Titelbild: Das Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne.
Kommentar:
Schluss mit dem Kindergarten
Die Liebesaffäre der Bundesrichter Donzallaz und van de Graaf wird immer peinlicher. Die Angelegenheit hat unterdessen eine Dimension angenommen, welche die Institution des Bundesgerichts schwer beschädigt. Wenn Bundesrichter – ehemalige und aktuelle – öffentlich schmutzige Wäsche waschen und sich gegenseitig ihre Affären zum Vorwurf machen, ist die unterste Stufe erreicht. Symptomatisch ist dabei, dass alle davon reden, dass das Ansehen und die Integrität der Institution oberste Priorität geniessen müsste – und dann doch alles unternehmen, um diese zu untergraben. Dass keiner der Involvierten die Grösse hatte, nun wenigstens rasch die Konsequenzen zu ziehen und sofort zurückzutreten, ist dabei symptomatisch. Das zeigt, dass Donzallaz und van de Graaf charakterlich nicht geeignet sind für ihre Ämter. Will sich die Bundesversammlung nicht auch noch lächerlich machen, bleibt ihr nichts anderes, als die beiden im Herbst abzuwählen und ein Zeichen zu setzen.
Aber auch die Legislative muss hinter die Bücher, unter mehreren Aspekten. Erstens zeigt der Vorgang einmal mehr, dass an unseren höchsten Gerichten zu viele Personen amten, deren Eignung zu wenig genau unter die Lupe genommen wurde. Es kann nicht sein, dass das Parlament Vorschläge für hohe Richterposten einfach nach Parteienproporz durchwinkt, ohne dass die Kandidaten genauer unter die Lupe genommen werden. Es sei in diesem Fall nur an die unglückliche Wahl des Schweizer EGMR-Richters Andreas Zünd erinnert. Dass Zünd als aktivistisch-linker Richter eine Fehlbesetzung ist, hätte jedem klar sein können, der sich über seine frühere Tätigkeit als Bundesrichter informiert hätte.
Schliesslich zeigt die Affäre Donzallaz/Van de Graaf aber noch etwas Drittes: Die Auffassung von alt Bundesgerichtspräsident Meyer, die Gerichte müssten quasi selbst Remedur schaffen und Richter könnten als Magistrationspersonen nicht einem Disziplinarrecht unterworfen werden, hat sich überlebt. Man mag mit ihm übereinstimmen, dass es auch nicht besser wäre, wenn Intrigen an Gerichten von der Politik untersucht und geahndet würden – wo Intrigen gerade in der Politik ja nachgerade zum Kerngeschäft gehören. Sinnvoll erschiene aber ein zweistufiges Disziplinarrecht. Beispielsweise mit einem Justizrat, besteht aus einer zu definierenden Anzahl Persönlichkeiten aus Recht und Politik, denen von der Gesellschaft höchste Integrität zugesprochen wird. Zu denken ist etwa an emeritierte Professoren, pensionierte Kantonsgerichtspräsidenten, Regierungsräte mit juristischem Backgroune und weitere frühere Magistratspersönlichkeiten. Ihnen sollte es obliegen, Disziplinarverfahren gegen Richter des Bundes zu führen und in einem zu definierenden Umfange auch Sanktionen auszusprechen. Bei massiven Verstössen sollte ein solcher Justizrat als letztes Mittel die Abwahl eines Richters oder einer Richterin durch die Bundesversammlung beantragen können – und zwar nicht erst zum Termin der nächsten Gesamterneuerungswahl, sondern in der nächsten Legislatur.
Art. 179quater StGB. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 8 BGG. Unvereinbarkeit in der Person
1 Dem Bundesgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:
- Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2 Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 70 StPO. Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
- grosser Andrang herrscht.
2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.
3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.
4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.
Art. 6 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Art.14 UNO-Pakt II.
(1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.
(3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
(4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
(5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
(6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
(7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
Art. 19 BetmG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
- Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
- Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
- Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
- den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
- öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
- zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.
2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:
- weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
- durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
- in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
- bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
Art. 73 StPO. Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
Art. 222 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 125 StGB. Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Art. 49 StGB. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Art. 47 StGB. Strafzumessung. Grundsatz
1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Art. 117 StGB. Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
