Schule Oberrieden: Behördenversagen auf allen Ebenen

Eine Mutter findet, ihr Kind solle nicht wie gesetzlich vorgesehen eingeschult werden. Der Vater schon. Im Hintergrund tobt ein Kampf um Betreuungsunterhalt, Unterhaltszahlungen und Obhut – das Übliche bei Trennungen. Die Schulbehörde von Oberrieden ZH unter SP-Schulpräsident Janek Lobmaier, die für die Einschulung zuständig sind, verstösst gegen so ziemlich jede rechtsstaatliche Regel und erfüllt der Kindsmutter ihren Wunsch, ohne auch nur auf ein Argument des Vaters einzugehen.

Florian* ist das jüngere von zwei Geschwistern, dieses Jahr vier Jahre alt geworden und damit gemäss § 3 Abs. 2 des Zürcher Volkschulgesetzes reif für den Kindergarten. Die Kindsmutter sah’ das indes anders – schon seit langem. Aus den INSIDE JUSTIZ vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Rechtsanwältin der Kindsmutter schon im Juni 2025 in einer Rechtsschrift festhielt, der Bub werde «voraussichtlich 2027» eingeschult. In dem Verfahren geht es um die finanziellen Folgen der Trennung und um die Frage, wie die Kinder von den beiden Eltern betreut werden soll.

Wann und ob die Kindsmutter bei der Schule je ein offizielles Gesuch gestellt hatte, Florian bei der Einstellung ein Jahr zurückzustellen, ist nicht bekannt. In den Akten, die dem Kindsvater von der Schulverwaltung zugestellt worden sind, findet sich kein solches Gesuch. Dafür aber zwei Anmeldungen für die Einschulung: Eine vom 27. Januar 2026, auf welcher mit einem Kreuzchen vermerkt ist, dass um eine Rückstellung der Einschulung nachgesucht werde. Unterschrieben ist die Anmeldung lediglich von der Mutter – trotz bestehendem Sorgerecht beider Eltern. In einer zweiten Anmeldung, datiert vom 29. April 2026 und vom Vater unterschrieben, fehlt dieser Vermerk.

Komplette Ahnungslosigkeit in juristischen Fragen

Diese zweite Anmeldung erfolgte nur einen Tag, nachdem sich die Gemeinde an die Eltern gewandt hatte. Am 28. April 2026 um 16:14 Uhr schrieb die stellvertretende Abteilungsleiterin Bildung, Catherine Bürki, an beide Eltern unter anderem: «Gestützt auf Art. 301 Abs. 1bis ZGB bedürfen Entscheide von erheblicher Tragweite – wozu auch ein Entscheid über die Rückstellung vom Kindergarteneintritt zählt – der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile, sofern beide erreichbar sind. Da aktuell keine übereinstimmende Haltung Ihrerseits vorliegt und kein gemeinsamer Antrag gestellt wurde, wird die Schulpflege das Rückstelllungsgesuch nicht behandeln.» Speziell: Die Mitteilung erfolgt nicht etwa per eingeschriebenem Brief, sondern per E-Mail – und ohne Aufforderung an die Eltern, wenigstens den Empfang kurz zu bestätigen.

Der Kindsvater, kein Jurist von Beruf, verlässt sich auf die Aussage der Gemeinde, unterschreibt wie aufgefordert ebenfalls ein Anmeldeformular – weil auf der ersten Anmeldung (der Kindsmutter) ja seine Unterschrift fehlte -und geht in der Folge davon aus, damit werde sein Sohn im August wie geplant eingeschult.

Was ihm nicht auffällt: Die Auskunft von Bürki ist juristisch schlicht unhaltbar. Denn die Volksschulverordnung des Kantons Zürich verlangt für die Rückstellung einer Einschulung kein gemeinsames Gesuch der Eltern. Wörtlich heisst es in § 3 Abs. 1 lit. b: «Sofern der Entwicklungsstand eines Kindes es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Schulpflege die Rückstellung um ein Jahr anordnen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann.»

In § 3 Abs. 2 wird in Bezug auf das Verfahren auf § 34 Abs. 3 derselben Volksschulverordnung verwiesen. Der Textverweist zwar lediglich auf Abs. 3, der verlangt, dass die Schulpflege die Beteiligten anhört, Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen und anordnen kann. Dabei beschreibt Abs. 2 von §34 indes klar und deutlich: «(…) Können sich die Beteiligten nicht einigen, überweist die Schulleitung die Akten bis spätestens Ende April der Schulpflege zur Entscheidung.» Mit anderen Worten: Das Gesetz hat sogar explizit vorgesehen, wie eine Schule vorzugehen hat, wenn sich die Eltern nicht einig sind. Stellt sich nur die Frage: Ist dieser Absatz überhaupt einschlägig, weil doch § 3 Abs. 2 lediglich auf den letzten Absatz 3 und nicht Absatz 2 verweist?

In der Rechtspraxis findet sich kein öffentlich zugänglicher Entscheid, der diese Frage klären würde- die Frage bleibt Auslegungssache. Das bestätigt ein von INSIDE JUSTIZ angefragter Verwaltungsjurist: «Systematisch nimmt § 34 Abs. 2 VSV wohl Bezug auf das Konsensverfahren nach § 32 VSG, wenn also bei einem bereits eingeschulten Kind Eltern und Schule uneinig sind. Damit kommt Abs. 2 nicht direkt zur Anwendung.» Zwei Punkte bestätigt der Verwaltungsjurist hingegen: «Das Verfahren nach der Volksschulverordnung setzt nirgends ein gemeinsames Elterngesuch voraus. Und es hat auch kein Elternteil so etwas wie einen Stichentscheid. Zweitens, bezogen auf die Fristen: Die Fristenregelung mit einem Entscheid bis Ende April gilt als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz in der Schulpraxis des Kantons Zürich – auch für die Rückstellung.»

Mauscheleien hinter dem Rücken des Vaters

Die nächste Kuriosität datiert vom 4. Mai 2026. Um 11:58 Uhr schreibt dieselbe Catherine Bürki eine E-Mail an die Kindsmutter: «Sehr geehrte Frau Wüthrich*, Würden Sie uns bitte die Gründe, welche für eine Rückstellung von Florian* sprechen, in einer E-Mail zusammenfassen. Besten Dank und freundliche Grüsse». Interessant auch: Die E-Mail Aufforderung wurde in Kopie an drei weitere Personen der Schulverwaltung verschickt. Nur einer wird nicht einkopiert: Der ebenfalls sorgeberechtigte Kindsvater.

Mit anderen Worten: Am Dienstag der Vorwoche teilt die Gemeinde noch beiden Eltern mit, das Rückstellungsgesuch werde nicht behandelt und Florian ordentlich eingeschult Am Montag darauf fordert dieselbe Gemeinde die Kindsmutter auf, die Gründe für ihr Rückstellungsgesuch darzulegen. Und dazwischen soll gemäss den Akten nichts weiter geschehen sein. Kein Telefonat, kein Schriftwechsel, nichts?

Es ist derweil nicht die einzige Unregelmässigkeit in den Akten – oder sagen wir: In denjenigen Akten, die dem Kindsvater wenigstens später zugestellt werden. Darin fehlen z.B. auch jegliche Aktennotizen über Telefonate, die der Kindsvater selbst mit Behördenvertretern geführt hatte. Solche Telefonate zu protokollieren und in den Akten abzulegen, gehört eigentlich zum professionellen und rechtstaatlich korrekten Verwaltungshandeln – ausser in Oberrieden.

Da wird offenbar nichts protokolliert. Auf die mangelhafte Aktenführung angesprochen und um Stellungnahme gebeten, antwortet Schulverwalterin Jacqueline Weber mit leeren Floskeln wie: «Es ist nicht Aufgabe der Schulverwaltung, ein laufendes oder anfechtbares Verfahren über die Medien zu kommentieren oder zu beurteilen.»

Zurück zum 4. Mai 2026. Um 16:02 Uhr antwortet die Kindsmutter ab ihrem Mobilgerät und erklärt dort, Florian* sei emotional überfordert mit der hochstrittigen familiären Situation, erlebe eine dysfunktionale Zusammenarbeit seiner Eltern sowie Ups und Downs seines Bruders. Zudem falle er seit Monaten durch aggressives Verhalten auf und zählt dafür einige Beispiele auf. Florian trage noch Windeln, zeige starke Verlustängste. Sie, die Kindsmutter, werde deshalb keine Berufstätigkeit aufnehmen. Dem Kindsvater wirft sie vor, es gehe ihm lediglich um finanzielle Vorteile und darum, sie «zu überstimmen».

Die stellvertretende Bildungschefin Bürki bedankt sich für die Ausführungen und führt an: «Wir werden die Situation intern besprechen und ihnen (sic!)Bescheid geben.» Der Kindsvater wird über den Austausch und auch die Vorwürfe gegen ihn im Dunkeln gelassen.

INSIDE JUSTIZ fragt bei der Leiterin der Abteilung Bildung auf der Gemeinde, Schulverwalterin Jacqueline Weber nach. Wie erklärt sie das Zustandekommen dieses Austausches? Warum wird die Gegenpartei nicht informiert, wie es dem Grundrecht auf rechtliches Gehör entsprechen würde? Ausschnitt aus der E-Mail der Gemeinde Oberrieden: «Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes sowie aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht nehmen die Schulpflege und die Schulverwaltung Oberrieden zu hängigen oder einzelfallbezogenen Verfahren keine Stellung.»

Die nächste Geheimmission

Die juristisch unhaltbare Aussage in der E-Mail vom 28. April ist unterdessen auch der Rechtsanwältin der Kindsmutter aufgefallen. Am Donnerstag, 7. Mai 2026 um 13.15 Uhr schaltet sie sich per E-Mail ein: «Die Verordnung sieht (…) weder vor, dass für eine solche Rückstellung zwingend ein Gesuch der Eltern notwendig wäre, noch dass dieses Gesuch von beiden Eltern gemeinsam gestellt werden müsste.» Die Anwältin bietet an, die Angelegenheit telefonisch zu besprechen.

Ob ein solches Telefonat je stattgefunden hat, geben die Akten nicht her. Telefonate pflegt die Gemeinde Oberrieden ja nicht zu protokollieren. Der Kindsvater erfährt von der Intervention der Rechtsanwältin wiederum nichts. Die E-Mail wird ihm nicht zugestellt, obwohl er im Rahmen des Akteneinsichtsrechts selbstverständlich über diese E-Mail genau so hätte informiert werden müssen wie über den Austausch zwischen Bürki und der Kindsmutter vom 4. Mai 2026.

Kehrtwende um 180 Grad

Am 19. Mai 2026 geht schliesslich beim Kindsvater ein A-Plus-Schreiben der Gemeinde Oberrieden ein. Unterschrieben dieses Mal von Jacqueline Weber, der «Abteilungsleiterin Bildung» der Gemeinde. Darin behauptet Weber noch einmal fälschlicherweise, dass auf das Rückstellungsgesuch «zunächst formell nicht eingegangen werden» konnte, weil «Sie sich als Erziehungsberechtigte in dieser Frage nicht einig sind.» Eine schlichte Falschaussage.

Und einig sind sich die Erziehungsberechtigten auch weiterhin nicht. Trotzdem hält es Weber per Salto rückwärts jetzt plötzlich «aufgrund der eingereichten Schilderungen sowie im Sinne des Kindeswohles {…) als angezeigt, die Situation vertieft zu beurteilen und uns ein eigenes Bild von Florian* zu machen.» Angeordnet wird, dass Florian* an zwei Vormittagen in einem Oberrieder Kindergarten jeweils einen «Schnupperbesuch» absolvieren soll, begleitet von der Mutter, die ihn aber «nach einer ersten Phase selbstständig im Kindergarten lassen und anschliessend wieder abholen» soll.

Die Eltern werden zudem eingeladen, «im Sinne des rechtlichen Gehörs» bis spätestens 29. Mai 2026 schriftlich ihre Sichtweise, Anliegen sowie allfällige ergänzende Unterlagen einzureichen.»

Nur: Worauf der Kindsvater überhaupt Stellung nehmen soll, weiss er nach wie vor nicht. Die «eingereichten Schilderungen» der Kindsmutter, von denen in dem Brief die Rede ist, werden ihm nicht zugestellt. Ein nächster Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Von der Intervention der Rechtsanwältin – keine Rede.

Hinzu kommt: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Volksschulverordnung hätte zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon längst die Schulpflege übernehmen und die Schulverwaltung den Fall abgeben müssen. Aber auch mit den gesetzlichen Zuständigkeiten nimmt man es in Oberrieden wohl nicht so genau. Dafür droht Weber dann noch damit, dass man eine Meldung an die KESB prüfen müsse, falls «eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung längerfristig nicht möglich ist und dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird.»

 

*Alle Namen der betroffenen Familie sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes geändert. Der Redaktion sind die realen Namen bekannt, die beschriebenen Akten liegen der Redaktion vor.

 

Lesen Sie morgen bei uns:

Wie die Schulpflege Oberrieden der Kindsmutter zum Durchbruch verhilft, ohne auch nur auf ein einziges Argument des Kindsvaters einzugehen

Titelbild: Symbolbild Envato Elements/LighFieldStudios

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